Bislang gab es keine gesetzliche Regelung, die ein Maximum für eine Krankschreibung oder deren Verlängerung festlegte.
Wie bereits in unserem Artikel über die Neuerungen im französischen Arbeitsrecht angekündigt gelten nun jedoch Höchstdauern.
1 Höchstdauer
Ab dem 1. September 2026 darf die erste Verordnung einer Arbeitsunfähigkeit höchstens 31 Tage umfassen.
Eine Verlängerungsverordnung darf 62 Tage nicht überschreiten.
Diese Regelung gelten für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von Ärzten, Zahnärzten (chirurgien-dentistes) oder Hebammen (sage-femmes) im Rahmen ihrer jeweiligen beruflichen Zuständigkeiten ausgestellt werden.
2 Überschreitung der Höchstdauer bei medizinischer Notwendigkeit
Eine Überschreitung dieser Höchstdauer bleibt möglich, wenn eine längere Arbeitsunfähigkeit medizinisch erforderlich ist. Die ausstellende Fachkraft muss die längere Dauer auf der Verordnung im Hinblick auf die Situation des Patienten begründen und dabei gegebenenfalls die Empfehlungen der "Haute Autorité de santé" (HAS) medizinisch berücksichtigen.
Dieser Artikel wurde von Emilie Wider in Zusammenarbeit mit unserer Praktikantin (stagiaire) Maélis Champs.
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Wie ist die Höchstdauer für Krankschreibungen in Frankreich geregelt?
Ab dem 1. September 2026 darf in Frankreich die Dauer einer ersten Verordnung einer Arbeitsunfähigkeit 31 Tage nicht überschreiten.
Eine Verlängerungsverordnung darf 62 Tage nicht überschreiten.
Dies gilt für von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen ausgestellte Verordnungen.
In welchen Fällen darf die Höchstdauer der französischen AU-Bescheinigung überschritten werden?
Eine Überschreitung der Höchstdauer der AU-Bescheinigung ist möglich, soweit sie medizinisch erforderlich ist.
Diese längere Dauer erfordert eine Begründung der ausstellenden Fachkraft.
Auch die Empfehlungen der HAS (Haute Autorité de santé) müssen gegebenenfalls medizinisch berücksichtigt werden.